Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Vorbehaltlich der besonderen Regelungen in der Vertragsurkunde und der vorliegenden AllgemeinenGeschäftsbedingungen gelangt die Norm SIA 118 (Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten) zurAnwendung.

1. Allgemeines, Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Werkverträge der Beri Bau AG im Sinne der SIA118 und, falls nicht anders vereinbart, Art. 363 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR). Dievorliegenden AGB sind integraler Bestandteil des Werkvertrags (Bestellung) zwischen der Beri Bau AG unddem Auftraggeber. Der Auftraggeber anerkennt diese AGB vollumfänglich. Entgegenstehende AGB desAuftraggebers gelten nur, wenn sie von der Beri Bau AG ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. DieBestimmungen des OR gelten subsidiär zu diesen AGB. Abweichungen bedürfen der schriftlichenVereinbarung beider Parteien.

2. Preise, Mehraufwand
Sofern nicht anders vereinbart, basieren die Preise der Offerte auf den zum Zeitpunkt derAngebotsstellung geltenden Kosten (z. B. Stundenansätze, Materialkosten, Transportkosten undgesetzliche Abgaben). Stellt die Beri Bau AG fest, dass die vereinbarte Ausführung des Werks einenzusätzlichen Aufwand erfordert, der bei der Offertstellung nicht vorhersehbar war, wird dieserMehraufwand nach den aktuell gültigen Tarifansätzen verrechnet. Im Nachtrag gelten dieselbenBedingungen. Der Bauleiter ist gemäss SIA 118 verpflichtet, verschiedene Aufgaben vor und während derAusführung der Arbeiten zu übernehmen. Unterlässt er dies, werden dadurch entstehende Mehrkostendem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

3. Pläne, Berechnungen, Gültigkeitsdauer der Offerten
Der Auftraggeber stellt die erforderlichen Planunterlagen kostenlos zur Verfügung. Die Beri Bau AG haftetnicht für Schäden oder Mehraufwand, die aufgrund fehlender oder unzureichender Informationen,Zeichnungen oder Berechnungen entstehen. Die Beri Bau AG geht bei Auftragserteilung davon aus, dasseine erforderliche Baubewilligung vorliegt und die statischen Voraussetzungen gegeben sind. Offerten derBeri Bau AG sind 90 Tage ab Ausstellungsdatum gültig, sofern keine andere Gültigkeitsdauer vermerkt ist.

4. Termine
Die in der Offerte angegebenen Baufristen basieren auf einer Schätzung der zu erwartenden Leistungenund der Gegebenheiten vor Ort. Terminverzögerungen berechtigen den Auftraggeber nicht zumVertragsrücktritt oder zur Forderung von Schadenersatz. Falls der Beginn der Arbeiten nicht vertraglichfixiert wurde, richtet er sich nach der Verfügbarkeit von Fachkräften und Geräten.

5. Übergabe
Nach Abschluss der Arbeiten wird das Werk durch die Beri Bau AG an den Auftraggeber übergeben. Mitder Übergabe gilt das Werk als abgenommen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Werk auf Mängel zuprüfen und diese sofort schriftlich zu melden, andernfalls gilt das Werk als vertragsgemäss genehmigt.Verweigert der Auftraggeber die Abnahme unberechtigt, gilt das Werk zum Zeitpunkt der Weigerung alsabgenommen.

6. Gewährleistung, Haftung
Die Haftung für Sachmängel richtet sich nach SIA 118 Art. 172. Der Auftraggeber hat Anspruch aufNachbesserung. Weitergehende Haftungsansprüche, insbesondere für indirekte Schäden oderFolgeschäden (z. B. entgangener Gewinn durch verspätete Fertigstellung), sind, soweit gesetzlich zulässig,ausgeschlossen. Für Personen- oder Sachschäden haftet die Beri Bau AG im Rahmen der gesetzlichenProdukthaftpflicht.

7. Zahlungsmodalitäten
Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zahlbar. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist dieBeri Bau AG berechtigt, gewährte Rabatte anteilig zu kürzen und den Skontorabatt vollständigzurückzufordern. Bei Zahlungsverzug wird ein Verzugszins von 5 % fällig, ohne dass es einer Mahnungbedarf. Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten berechtigen den Auftraggeber nicht zurZurückhaltung fälliger Zahlungen.

8. GerichtsstandFür Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist das für das Domizil der Beri Bau AG zuständige Gerichtzuständig. Es gilt Schweizer Recht.

9. SpeziellesSollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigenBestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung gilt eine rechtlich zulässige Regelung, diedem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt.